Was Sachverständige für Trinkwasserhygiene tunlichst unterlassen sollten
Fachliche Eitelkeit
Als erste Todsünde wird das Überschätzen der eigenen Fachkompetenz und Zuständigkeit benannt. Diese Selbstverständlichkeit wird in § 407a der Zivilprozessordnung (ZPO) wie folgt umschrieben: „Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann.“
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Hartmut Hardt

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