COVID-19

Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Planungs- und Bauverträge

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Die Corona-Pandemie hat Auswirkungen auf Baustellenmanagement, Planungsprozesse und damit im Zusammenhang stehende Verträge. Quelle: stock.adobe.com/photo 5000, Aldeca Productions
Die Corona-Pandemie hat Auswirkungen auf Baustellenmanagement, Planungsprozesse und damit im Zusammenhang stehende Verträge. Quelle: stock.adobe.com/photo 5000, Aldeca Productions

Anders als Restaurants, Einzelhandelsgeschäfte und Veranstaltungsorte sind Baustellen trotz der Corona-Pandemie nicht generell geschlossen. Dennoch kann und wird sie sich auch für Bauherrn, Planer und ausführende Unternehmen in terminlicher und finanzieller Hinsicht auf die Geschäftstätigkeit auswirken. Planer und ausführende Firmen stellen deshalb gegenwärtig immer wieder verschiedene Fragen.

Können Zahlungen unter Berufung auf das Corona-Virus verweigert werden?

Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVFAbG) vom 27.03.2020 wurden zahlreiche zivilrechtliche Regelungen befristet modifiziert bzw. ausgesetzt, um es Verbrauchern, aber auch Unternehmen zu ermöglichen, trotz der massiven Einschränkungen des öffentlichen und insbesondere des Arbeitslebens wirtschaftlich zu überleben.

Kündigungsrecht bei Mietverträgen ausgeschlossen

Die bekannteste Regelung, die auch in den Medien vielfach besprochen wurde, findet sich in Art. 240 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Danach kann ein Vermieter ein Mietverhältnis nicht kündigen, wenn der Mieter in der Zeit vom 01.04.-30.06.2020 seine Miete aufgrund der Corona-Pandemie nicht zahlt. Die Regelung spricht nur allgemein von Vermietern und Mietern. Sie trifft keine Unterscheidung zwischen Wohnungsmiete und Gewerbemiete und ist daher auch auf die Büroräume des Unternehmens anwendbar. Zu beachten ist allerdings, dass nach der Regelung in Art 240 § 2 Abs.1 EGBGB die Miete nicht entfällt. Durch die Regelung wird nur das Kündigungsrecht des Vermieters ausgeschlossen. Der Mieter muss die Miete bis spätestens 30.06.2022 nachzahlen. Zahlt der Mieter sie zu den im Mietvertrag vereinbarten Terminen nicht, gerät er auch weiterhin mit der Mietzinszahlung in Verzug. Er hat damit auch Verzugszinsen auf die fällige Miete zu zahlen. Zu beachten ist ferner, dass das Kündigungsrecht nur ausgeschlossen ist, wenn die Nichtleistung der Miete auf die Auswirkungen der Covid-19 Pandemie zurückzuführen ist. Dies muss der Mieter glaubhaft machen. Damit macht der Gesetzgeber deutlich, dass es kein generelles Recht zum Einstellen der Mietzinszahlungen während der Pandemie gibt.

Zahlungspflicht bei Werkverträgen bleibt bestehen

Auftragnehmer erhalten mittlerweile von ihren Auftraggebern vermehrt die Mitteilung, dass Abschlags- und Schlusszahlungen auf Leistungen aus Planungsverträgen und VOB-Werkverträgen wegen der Corona-Pandemie vorläufig nicht erfolgen können. Eine Zurückhaltung von Abschlags- und Schlusszahlungen aus Werkverträgen ist durch das COVFAbG aber nicht gedeckt.

Spezielle Erleichterungen gibt es nur für einzelne Vertragstypen. Neben der unter Ziffer 1.1 beschriebenen gibt es sie lt. Art. 240 § 3 EGBGB bei Verbraucherdarlehensverträgen. In Art. 240 § 1 EGBGB ist darüber hinaus ein auf so genannte Dauerschuldverhältnisse beschränktes Leistungsverweigerungsrecht festgesetzt. Unter einem Dauerschuldverhältnis versteht man ein Vertragsverhältnis, das auf wiederkehrende, sich über einen längeren Zeitraum wiederholende Leistungen und Gegenleistungen gerichtet ist. Auf das Leistungsverweigerungsrecht können sich zudem nur Verbraucher und Kleinstunternehmen berufen.

Ein Werkvertrag ist jedoch kein Dauerschuldverhältnis und nur die wenigsten Auftraggeber von Bau- und Planungsverträgen werden Verbraucher oder Kleinstunternehmer sein. Daher kann der Auftraggeber eines Planungs- oder Bauvertrags Zahlungen nicht unter Berufung auf das COVFAbG verweigern. Es bleibt vielmehr bei den allgemein gesetzlichen Regelungen.

Zahlt der Auftraggeber auf fällige Forderungen nicht, gerät er zum einen in Verzug. Zum anderen kann der Auftragnehmer bei Vorliegen der weiteren spezifischen Voraussetzungen auch seine weiteren Leistungen verweigern oder sogar den Vertrag kündigen.

Stellt Covid-19 eine Behinderung des Auftragnehmers dar?

Für Planer und ausführende Unternehmen stellt sich die Frage, inwieweit Vertragsfristen und Fristen aus Terminplänen aufgrund der gegenwärtigen Situation noch verbindlich sind. Aus der VOB/B – auch wenn diese unmittelbar nur für ausführende Unternehmen gilt – lassen sich Hinweise zu den Rechtsfolgen entnehmen. Nach § 6 Abs. 2 Nr.1 c VOB/B können Ausführungsfristen sich unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 VOB/B verlängern, soweit eine Behinderung durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände verursacht ist.

Der Begriff der „höheren Gewalt“ wird vom BGH (vgl. Urteil vom 12.03.1987, VII ZR 172/86) definiert als ein „betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist“. Bereits das geringste Verschulden schließt dabei höhere Gewalt aus.

Der unkontrollierte Ausbruch von Epidemien und Seuchen wurde in anderen Zusammenhängen, vor allem im Reiserecht, von Gerichten wiederholt als Fall höherer Gewalt anerkannt. Nach dieser Maßgabe wird man für Verträge, die bereits vor längerer Zeit geschlossen wurden, die Ausbreitung des Coronavirus als Fall höherer Gewalt anerkennen müssen. Das bedeutet allerdings nicht, dass Fristen generell für den Auftragnehmer nicht mehr gelten.

Der Auftragnehmer dürfte nur dann im Sinne höherer Gewalt behindert sein, wenn er die geschuldeten Leistungen gerade wegen der mit dem Coronavirus verbundenen Folgen nicht fristgerecht erbringen kann. Eine Verlängerung der Ausführungsfristen scheidet aus, wenn die Nichteinhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen auf eine eigene Pflichtverletzung des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Höhere Gewalt kommt daher nur in Betracht, wenn es eine Kausalität zwischen der durch das Coronavirus verursachten Behinderung und der Fristüberschreitung gibt.

Aus der Tatsache, dass höhere Gewalt nach der Rechtsprechung eine Unvorhersehbarkeit erfordert, dürfte der Tatbestand der höheren Gewalt für alle Verträge, die aktuell und damit in Kenntnis der Corona-Pandemie geschlossen werden, nicht mehr anwendbar sein, denn mittlerweile müssen die Vertragsparteien mit Auswirkungen in Folge der Corona-Pandemie rechnen. Bei aktuell zu schließenden Verträgen sollten die Parteien daher ausdrücklich regeln, wie mit Störungen in Folge der Corona-Pandemie umzugehen ist.

Mehrvergütungsanspruch des Auftragnehmers wegen Corona-bedingter Verlängerung der Bauzeit

Ein Baustillstand oder auch nur die Verlangsamung der Bautätigkeit in Folge der Corona-Pandemie führt zu erheblichen zusätzlichen Kosten für Auftragnehmer. Es stellt sich daher die Frage, ob Planer und ausführende Unternehmer hieraus zusätzliche Vergütungsansprüche herleiten können. Betrachtet man die einschlägigen gesetzlichen Regelungen, dürften derartige Forderungen aber nur schwer durchsetzbar sein.

Anspruch aus § 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B

Für ausführende Unternehmen kommt insbesondere ein Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B (Vergütung bei geänderter oder zusätzlicher Leistung) in Betracht. Diese Anspruchsgrundlage dürfte allerdings ausscheiden, weil es an einer Anordnung des Auftraggebers fehlt. Zwar könnte man z. B. in der Aufforderung des Auftraggebers an die Planer und ausführenden Unternehmen, einer behördlichen Verfügung zum Baustopp wegen des Coronavirus Folge zu leisten, eine Anordnung sehen. Es wurde in der Rechtsprechung auch bereits entschieden, dass Anordnungen des Auftraggebers, die zur Umsetzung behördlicher Entscheidungen erfolgt sind, Anordnungen im Sinne des § 2 Abs. 5 bzw. Abs. 6 VOB/B darstellen (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 23. 06. 2011 – 2 U 113/09). Ob diese Rechtsprechung auf die Anordnungen zu übertragen ist, die durch Behörden zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ausgesprochen werden, bleibt abzuwarten. Dagegen spricht aus Sicht des Verfassers, dass das aus der Corona-Pandemie folgende Risiko weder der Risikosphäre des Auftragnehmers noch des Auftraggebers zugewiesen werden kann.

Schadensersatzanspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B

Schadensersatzansprüche aus § 6 Abs. 6 VOB/B setzen grundsätzlich ein Verschulden des Auftraggebers voraus. Da den Auftraggeber am Ausbruch der Corona-Pandemie kein Verschulden trifft, sind Ansprüche auf der Basis dieser Norm von vorherein ausgeschlossen.

Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB

Nach § 642 BGB kann der Auftragnehmer bei einer Störung des Bauablaufs vom Auftraggeber eine Entschädigung für die unproduktive Vorhaltung seiner Produktionsmittel, Mitarbeiter bzw. Geräte verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass die Störung darauf zurückzuführen ist, dass der Auftraggeber eine geschuldete Mitwirkungshandlung nicht erbracht hat. Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers sind dabei in einem weiten Sinn zu verstehen und können sowohl in einem Tun als auch in einem Unterlassen bestehen.

Bei einer Baumaßnahme besteht die zentrale Mitwirkungspflicht des Auftraggebers darin, dem ausführenden Unternehmen, aber auch dem mit der Objektüberwachung beauftragten Planer, das betreffende Baugrundstück während des Herstellungsprozesses für die Erbringung der vereinbarten Leistungen zur Verfügung zu stellen. Auch das Überlassen von Plänen, die Beauftragung Dritter, das Treffen von Entscheidungen zur Förderung der Baumaßnahme können Mitwirkungsobliegenheiten sein. Trifft der Auftraggeber diese Entscheidungen nicht rechtzeitig oder ist er nicht in der Lage, den Baubeteiligten die Baustelle zur Erbringung der Bau- und Planungsleistungen zur Verfügung zu stellen, gerät er in Mitwirkungsverzug.

Allerdings kennt die Rechtsprechung Fallgruppen, bei denen der Auftraggeber nicht in Mitwirkungsverzug gerät, obwohl er z. B. das Baugrundstück nicht rechtzeitig für die Erbringung der Bauleistungen zur Verfügung stellen konnte. So hat der BGH in seinem Urteil vom 20.04.2017 (Az.: VII ZR 194/13) entschieden, dass der Auftraggeber nicht für unvorhergesehene Witterungsverhältnisse einzustehen hat, da es sich hierbei um keine vom Auftraggeber beeinflussbaren Umstände handelt. Der Bauherr schuldet dem Auftragnehmer nach dieser Entscheidung – verkürzt gesagt – kein für die Erbringung der Bauleistung geeignetes Wetter. Nach diesen Maßstäben dürfte der Bauherr aus Sicht des Verfassers auch keine Mitwirkungsobliegenheit verletzen, wenn die Behörde ihn aufgrund der Corona-Pandemie zur vorübergehenden Einstellung der Baustelle verpflichtet hat. Der Bauherr schuldet weder dem Planer noch den ausführenden Unternehmen eine „Corona-freie“ Baustelle. Vielmehr handelt es sich – bereits dargestellt – um einen Fall der höheren Gewalt, der keiner der Parteien in der Weise zurechenbar ist, dass sie die finanziellen Mehrbelastungen des Vertragspartners zu tragen hätte.

Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB

Sofern aufgrund allgemeinverbindlicher behördlicher Anordnungen Mehraufwendungen entstehen, kommt als Anspruchsgrundlage allenfalls § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) in Betracht. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage sind allerdings sehr hoch.

Selbst exorbitante Preissteigerungen, die in Folge von Lieferengpässen durchaus möglich sind, sowie nach Vertragsschluss aufgetretene Leistungserschwernisse, fallen nach der generellen Risikoverteilung bei Werkverträgen grundsätzlich in den Risikobereich des Auftragnehmers und führen nicht ohne Weiteres zu einer Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage. Ein Anspruch nach § 313 BGB wäre vielmehr nur dann gegeben, wenn ein so krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, dass ein Festhalten dem Auftragnehmer nicht mehr zumutbar ist (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, § 313 BGB Rn. 32). Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage dürfte in Folge der Corona-Pandemie daher erst dann in Betracht kommen, wenn die Verzögerungen nicht nur kurzfristig auftreten, sondern die Bautätigkeit über einen langen Zeitraum einschränken.

Fazit

Anders als die typischen Störungen im Bauablauf ist die Corona-Pandemie keiner der Vertragsparteien im Sinne einer Verantwortlichkeit zuzurechnen. Daher ist es interessengerecht, den Baubeteiligten einerseits längere Ausführungsfristen für Pandemie-bedingte Störungen einzuräumen, andererseits aber Mehrvergütungsansprüche als Folge der Corona-Pandemie zu verneinen. Auch wenn dies für Auftragnehmer auf den ersten Blick unbefriedigend erscheint, ist zu berücksichtigen, dass sich der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen für erbrachte Leistungen ebenfalls nicht unter Berufung auf das Corona-Virus entziehen kann.

RA Florian Diestelmann

RA Florian Diestelmann
Rechtsanwalt
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Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Planungs- und Bauverträge
Seite 51 bis 53
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