Kohleeausstieg

Beschlossen, aber nicht mängelfrei

Der Bundestag hat am Freitag das „Gesetz zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung“ (KVBG) verabschiedet. Das Gesetz liefert einen Fahrplan für den Kohleausstieg bis 2038 und Milliardenhilfen für betroffene Unternehmen und Regionen.

Kraftwerke, Braunkohleabbau garzweiler. Quelle: stock.adobe.com/mitifoto
Kraftwerke, Braunkohleabbau garzweiler. Quelle: stock.adobe.com/mitifoto

„Es ist dringend notwendig, mit dem Kohleausstieg jetzt sofort den Ausbau der Erneuerbaren Energien gesetzlich verbindlich zu verankern“, kommentiert Dr. Simone Peter, Präsidentin des Bundesverbands Erneuerbare Energie (BEE), das Gesetz. „Nicht nur, dass mit dem Gesetz die Laufzeiten bereits heute unrentabler fossiler Kraftwerke künstlich verlängert und noch dazu unnötig vergoldet wurden, es fehlen auch immer noch Rechtssetzungen für einen mutigen Zubau der Erneuerbaren Energien. Damit werden nicht nur die Klimaziele, sondern auch die Ausbauziele für Erneuerbare Energien konterkariert. Die Bundesregierung muss endlich den gesellschaftlichen Konsens für Klimaschutz und Erneuerbare Energien aktiv umsetzen. Ein Ausstieg ohne einen Einstieg ist nur eine halbe Sache“, so Peter.

Das Hauptstadtbüro Bioenergie kritisiert, dass der mit dem Gesetz neu eingeführte Erneuerbare-Wärme-Bonus die Biomasse nicht erfasst. „Es ist enttäuschend, dass der Bundestag die Chance nicht wahrgenommen hat, den Wärmemarkt durch den verstärkten Einsatz von klimafreundlicher Bioenergie zu defossilisieren", kommentiert Leiterin Sandra Rostek. "Es bleibt unverständlich, warum der Erneuerbare-Wärme-Bonus nicht auch für erneuerbare Gase und feste Biomasse geöffnet wurde. Dabei bietet Bioenergie im Wärmesektor nicht weg zu diskutierende Vorteile, insbesondere durch ihre Speicherfähigkeit und damit verbundene Verfügbarkeit etwa in den Wintermonaten, wenn andere erneuerbare Energieoptionen nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Durch die heutige Entscheidung können viele sinnvolle Konzepte nun nicht realisiert werden. Gerade im Wärmebereich wären kurzfristig größere Anstrengungen für Klimaschutz und Energiewende erforderlich, stattdessen schiebt man die Bioenergie auf die lange Bank." Ein Lichtblick sei aber das neue Förderprogramm für die treibhausgasneutrale Erzeugung und Nutzung von Wärme, das mit dem Kohleausstieg beschlossen wurde. Der Einsatz von Bioenergie solle hier nach dem Willen des Bundestags explizit zum Tragen kommen. "Wir setzen darauf, dass dies nun auch mit praxistauglichen Maßnahmen unterlegt wird. Details zur Ausgestaltung werden sich allerdings erst mit dem Vorliegen des Programms zeigen."

Zufrieden zeigt sich der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) e.V.: "Mit Blick auf die Organisation des Kohleausstiegs ist es konsequent und richtig, dass die Politik die Umrüstung und den Neubau von CO2-armen Kraftwerken unterstützt und Entschädigungszahlungen für Kraftwerksstilllegungen vornimmt. Damit erkennt sie die Eigentumsrechte der Betreiber an", kommentiert Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung. "Ob die geplanten Regelungen für den Umbau des Kraftwerksparks ausreichen, um den notwendigen Ersatzneubau wirksam und in der gebotenen Geschwindigkeit voranzutreiben, bleibt abzuwarten. Wenn die heute verabschiedeten Regelungen nicht die gewünschte Wirkung entfalten, muss hier nachgesteuert werden."

Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG)

Die Änderung des KWKG ist Teil des verabschiedeten Kohleausstiegsgesetzes. In den Vorverhandlungen der letzten Monate konnte der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) zahlreiche Punkte zur inhaltlichen Verbesserung des Referentenentwurfs des KVBG beitragen: Im Artikel 7 ist in §2 Nr. 9a die vom Verband geforderte Einordnung des gereinigten Wassers von Kläranlagen zur erneuerbaren Energie-Gewinnung enthalten.

Die neue Fassung des KWKG enthält eine Förderlaufzeit bis 31.12.2029 für Anlagen, die bis dahin in Dauerbetrieb genommen wurden oder über einen Zuschlag der KWK-Ausschreibung verfügen. Der Förderdeckel wurde mit 1,8 Mrd. Euro pro Kalenderjahr neu festgesetzt. Das sei zu begrüßen, obwohl der Gesetzgeber hier auch sehr viel deutlichere Signale durch höhere Anhebung hätte setzen können.

Das KWKG sieht nun eine differenzierte Förderung der Wärmenetzförderung vor. Für Wärmenetze, die die Abnehmenden mit mindestens zu 75 % mit Wärme aus KWK-Anlagen versorgen oder 75 % mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzliche Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, beträgt der Fördersatz unabhängig vom Durchmesser 40 %. Analog gilt für Wärmenetze, die die Abnehmenden zu mindestens 50 % mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, versorgen, beträgt der Fördersatz 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten. Durch die umgestaltete gestufte Förderung des Umstieges von Steinkohle auf Erdgas insbesondere in der kommunalen Fernwärmewirtschaft der Großstädte sei der Anreiz, rasch aus der Kohle auszusteigen, deutlich verbessert worden, so der B.KWK.

Bedauerlich sei hingegen, dass der Gesetzgeber mit der jetzt beschlossenen Fassung die Boni für innovative erneuerbare Wärme und für elektrische Wärmeerzeuger erst für KWK-Anlagen mit mehr als 1 MW elektrischer Leistung gewährt (§7a und §7b). Diese Einschränkungen schließen besonders die kommunale Fernwärmeunternehmen kleinerer und mittlerer Städte von den notwendigen Förderungen aus, denn in diesen Städten sind KWK-Anlagen sehr häufig kleiner.

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