BEG-Förderung

Neue Bedingungen gelten ab 15. August

Wer eine BEG-Förderung für einzelne Maßnahmen zur energetischen Verbesserung seines Gebäudes beantragen will, sollte jetzt auf Folgendes achten.

Quelle: stock.adobe.com/moritz
Quelle: stock.adobe.com/moritz

Die Förderung von einzelnen Sanierungsmaßnahmen wie Dämmung, Fenster, Türen oder Heizungstausch, erfolgt nun ausschließlich als Zuschuss durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Hier gelten die Förderbedingungen ab dem 15. August.

Für Komplettsanierungen gelten die neuen Förderbedingungen schon seit dem 28. Juli. Alle Komplettsanierungen als Effizienzhaus werden nur noch als verbilligte Darlehen gefördert. Die Antragstellung erfolgt bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Bestandssanierung

  • Die Zuschussförderung für eine Komplettsanierungen nach Effizienzhausstandard wurde eingestellt. Diese Sanierungen werden nun wie Neubauten ausschließlich mit Darlehen plus Tilgungszuschüssen gefördert.
  • Die Mindestanforderung für eine Effizienzhausförderung liegt nun beim Effizienzhaus 85. Das Effizienzhaus 100 wird nicht mehr gefördert.
  • Ab dem 22. September gibt es einen zusätzlichen 5%-Bonus für "Worst-Performing-Buildings", wenn diese auf das Niveau EH 40 oder EH 55 saniert werden. Das sind Gebäude, die zu den energetisch schlechtesten 25 % des Gebäudebestandes gehören.
  • Für alle Einzelmaßnahmen wurden die Fördersätze gekürzt, besonders für Heizsysteme mit Biomasse.
  • Für einzelne Sanierungsmaßnahmen gibt es keine Förderdarlehen mehr, es bleiben die Zuschüsse des BAFA.
  • Gasheizungen werden nicht mehr gefördert, auch keine Gas-Hybridheizungen und „Gas-Renewable-Ready-Heizungen“.
  • Für den Austausch von Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen sowie von Gas-Etagenheizungen gibt es einen Austauschbonus von 10 %. Für den Austausch zentraler Gasheizungen gibt es diesen Austauschbonus ebenfalls, wenn deren Inbetriebnahme mindestens 20 Jahre zurückliegt.
  • Der Bonus im Rahmen des individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP-Bonus) von 5 % für den Heizungstausch und Anlagentechnik entfällt.
  • Der Bonus im Rahmen des iSFP von 5 % entfällt für Effizienzhaussanierungen und Einzelmaßnahmen zum Heizungstausch. Für andere Einzelmaßnahmen kann der iSFP-Bonus weiterhin gewährt werden.
  • Die Förderung für die energetische Fachplanung und Baubegleitung bleibt unverändert bei 50 %.

Neubau

  • Neubauten werden nur noch als „Effizienzhaus 40 EH“ durch zinsverbilligte Darlehen gefördert. Der Tilgungszuschuss wurde auf 5 % gesenkt. Der maximale Kreditbetrag beträgt 120.000 Euro pro Wohneinheit: 5 % Tilgungszuschuss ergeben somit 6.000 Euro.
  • Einzelne Maßnahmen, wie zum Beispiel Heizungstechnik, werden in Neubauten nicht extra gefördert.

Eine Information der Energieberatung der Verbraucherzentrale.

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20.04.2023
BEG
Die Änderungen der BEG-Förderung sollen berücksichtigen, dass ab dem 01.01.2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 % mit Erneuerbaren Energien betrieben werden muss.
11.01.2023
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28.02.2023
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Gebäudebestand
Im Zuge der Änderungen zur Bundesförderung effiziente Gebäude ab 01.01.2023 wird u.a. ein Bonus für serielles Sanieren in Höhe von 15 Prozentpunkten eingeführt.
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14.02.2023
FGK
Aufgrund weiterhin unklarer Spezifikationen und Anforderungen an Außenluft-Raumluft-Wärmepumpen ist das BAFA mit den Geräteherstellern übereingekommen, die Förderung für diese vorläufig auszusetzen.