Die Anfrage ging über die "Bonner Stimme" an Bundesminister Heil mit der Bitte um Klarstellung, wie denn die recht "weich" formulierten Aussagen in der jüngst veröffentlichten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu verstehen und in der Praxis umzusetzen sind.
Es geht vornehmlich um folgenden Passus: "Der Einsatz von Geräten im Umluftbetrieb, wie Ventilatoren (zum Beispiel Standventilatoren), Anlagen zur persönlichen Kühlung (beispielsweise mobile Klimaanlagen und Split-Klimaanlagen) oder Geräte zur Erwärmung (zum Beispiel Heizlüfter) ist in der Regel nur in Räumen mit Einzelbelegung zulässig, da sie im Umluftbetrieb im Allgemeinen keine Außenluft zur Absenkung von Aerosolkonzentrationen zuführen und der Luftstrom zu einer Verteilung von Aerosolen im Raum beiträgt."
Dieser steht nach Ansicht von BiV, VDKF und ZVKKW im Widerspruch zu den bisherigen Aussagen von UBA und Fachverband Kälte Klima e.V. (FGK), vor allem aber zu den geltenden Arbeitsschutzrichtlinien, die bei hohen Außentemperaturen, wie sie die letzten Wochen vorherrschten, den Arbeitgeber dazu verpflichten, bestimmte Temperaturobergrenzen im Innenraum einzuhalten.