Schonfrist für alte Holzfeuerungen läuft Ende 2020 aus

Viele Hauseigentümer müssen bald prüfen, ob ihr Kaminofen, Kachelofen oder Heizkamin auch noch künftig den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Denn für Anlagen mit zu hohen Staub‐ und Kohlenmonoxidwerten, die zwischen 1985 und 1994 errichtet wurden, endet Ende dieses Jahres die vom Gesetzgeber eingeräumte Schonfrist. Sind die Emissionen zu hoch, dürfen die Altanlagen nach 2020 nicht weiter betrieben werden.

2021 dürfen einige alte Kaminöfen nicht mehr betrieben werden. Fachleute des Ofen‐ und Luftheizungsbauerhandwerks geben Auskunft. (Foto: Zukunft Altbau)
2021 dürfen einige alte Kaminöfen nicht mehr betrieben werden. Fachleute des Ofen‐ und Luftheizungsbauerhandwerks geben Auskunft. (Foto: Zukunft Altbau)

Darauf weist das vom Umweltministerium Baden‐Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin.

Der Nachweis, dass die Grenzwerte eingehalten werden, erfolgt durch eine Herstellerbescheinigung oder durch eine Messung des Schornsteinfegers. Eine Nachmessung und eventuelle Nachrüstung lohnt sich jedoch meist nicht, da dies oft teurer ist als ein neuer, effizienterer Ofen. Hauseigentümer sollten daher bereits jetzt die Werte prüfen und Ü25‐Anlagen mit zu hohen Emissionswerten erneuern, raten die Experten von Zukunft Altbau. Auch bei älteren Exemplaren, die die Grenzwerte einhalten, und bei etwas jüngeren, die nicht unter die Frist fallen, kann sich ein Austausch wegen des geringeren Brennstoffbedarfs lohnen.

Kamin‐ und Kachelöfen erhöhen in der kalten Jahreszeit den Wohnkomfort CO2‐neutral. Außerhalb der eigenen vier Wände sorgen die rund elf Millionen Anlagen in Deutschland jedoch für Feinstaub in der Luft. Seit 2015 müssen neue Einzelraumfeuerstätten daher strengere Auflagen erfüllen. Jetzt endet auch die Übergangsfrist für vor dem 1. Januar 1995 errichtete Feuerstätten. Der  Staubgrenzwert liegt nun bei 0,15 Gramm pro Kubikmeter Abgas, der Kohlenmonoxid‐Grenzwert bei vier Gramm pro Kubikmeter. Gesetzliche Grundlage ist die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV). Ob ein Ofen in die fragliche Altersklasse vor 1995 fällt, lässt sich anhand des Typenschilds ermitteln.

Experten empfehlen, bei den über 25 Jahre alten Anlagen auf eine Emissionsmessung und eine mögliche Nachrüstung zu verzichten. „Messung und Nachrüstung sind in vielen Fällen teurer als ein kompletter neuer Ofen“, erklärt Jörg Knapp vom Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg.

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